Wird eine Sendung in den Niederlanden abgeholt und in ein Land außerhalb der EU (Drittland) versendet, muss sie als Ausfuhr beim Zoll angemeldet werden.
Bei Abholung der Ware in den Niederlanden und dem Transport in ein Land außerhalb der EU (Drittland) gibt es die Sonderregelung, dass ein Nachweis über den Ausführer in Form eines Handelsregisterauszugs vorliegen muss.
Der Auszug dient als Nachweis der Existenz, Rechtsform und Firmendaten – und ist somit Voraussetzung für eine korrekte und rechtssichere Zollanmeldung in den Niederlanden.